Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Fristablauf (s. § 29).

 

§ 22
Gesamtergebnis

(1) Nach der mündlichen Prüfung stellt der Prüfungsausschuß das Gesamtergebnis (Abschlußnote) der Laufbahnprüfung fest. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt das Gesamtergebnis dem Referendar mit den Noten der einzelnen Prüfungsleistungen bekannt.

(2) Bei der Feststellung werden

1. die Leistungen der Aufsichtsarbeiten mit je 20 v. H.

2. die Leistungen der mündlichen Prüfung mit 40 v. H.

berücksichtigt. Bei der Feststellung des Gesamtergebnisses kann der Prüfungsausschuß von dem rechnerisch ermittelten Wert für die Abschlußnote um bis zu einem Punkt abweichen, wenn dies auf Grund des Gesamteindrucks und der abschließenden Beurteilung den Leistungsstand des Referendars besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen der Laufbahnprüfung keinen Einfluß hat.

(3)Die Laufbahnprüfung ist nicht bestanden, wenn als Gesamtergebnis die Note ,,mangelhaft" oder ,,ungenügend" festgestellt worden ist.

§ 23
Niederschrift und Einsichtnahme,
Prüfungszeugnis

(1) Über den Prüfungsverlauf ist für jeden Referendar eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist zusammen mit den Prüfungsarbeiten mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(2) Der Referendar kann nach Abschluß des Prüfungsverfahrens innerhalb eines Jahres Einsicht in seine Prüfungsarbeiten einschließlich ihrer Bewertung nehmen.

(3) Über das Ergebnis der bestandenen Laufbahnprüfung händigt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ein Prüfungszeugnis aus. Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält darüber eine schriftliche Mitteilung durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Eine Zweitausfertigung des Zeugnisses oder der Mitteilung ist zu den Personalakten zu geben.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 367, geändert durch 1. VO v. 31. 5. 1990 (GV. NW. S. 293); Artikel 46 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 25 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Aufgehoben durch Fristablauf (s. § 29).

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 3 Abs. 1, zuletzt geändert durch Artikel 46 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 4

SGV. NW. 7831.

Fn 5

§ 26 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn 6

§ 2 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 2 u. 6, § 10 Abs. 1, § 14 Abs. 1 u. 2, § 18 Abs. 5 u. § 28 Abs. 1 geändert durch Artikel 46 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 7

§ 29 neu gefasst durch Artikel 46 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 8

§ 4 Abs. 2 geändert durch Artikel 25 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.