Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Fristablauf (s. § 29).

 

§ 28 (Fn 6)
Anerkennung der Laufbahnprüfung

(1) Beamte des tierärztlichen Dienstes in der Laufbahn besonderer Fachrichtung, die am Tage nach der Verkündung dieser Verordnung tierärztliche Tätigkeiten in der Veterinärverwaltung im Land Nordrhein-Westfalen ausüben und die Befähigung für den tierärztlichen Dienst in der Veterinäraufsicht im Land Nordrhein-Westfalen nach bisher geltendem Recht nicht besitzen, können bis zum 31. Dezember 1991 die Anerkennung der Laufbahnprüfung nach dieser Verordnung durch erfolgreiche Ableistung einer Unterweisungszeit von acht Monaten und einer sich anschließenden mündlichen Ergänzungsprüfung, die vor dem Prüfungsausschuß (§ 14) abzulegen ist, erwerben. Während der Unterweisungszeit ist der Beamte ergänzend in die Aufgaben der Laufbahn einzuführen. Über die Teilnahme an einer Unterweisungszeit entscheidet der Dienstherr. Das Ministerium bestimmt Inhalt und Dauer der Unterweisungsabschnitte unter Berücksichtigung der Ausbildungsabschnitte nach § 8 Abs. 2 und den Zeitpunkt der Ergänzungsprüfung. Vor der Ergänzungsprüfung ist ein Nachweis über die erfolgreich abgelegte Unterweisungszeit zu erbringen. § 18 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die Prüfungsdauer je Prüfungsfach 10 Minuten nicht überschreiten darf und eine Gesamtnote nicht festgestellt wird. Bei der Entscheidung, ob die Ergänzungsprüfung bestanden ist, findet § 19 entsprechend Anwendung.

(2) Approbierte Tierärzte, die am Tage nach der Verkündung dieser Verordnung in der Veterinärverwaltung im Land Nordrhein-Westfalen in hauptberuflicher tierärztlicher Tätigkeit bei einem ,,Veterinäramt" (§ 2 Abs. 1 AGTierSG-NW) in einem Angestelltenverhältnis stehen, können längstens bis zu zwei Jahren und sechs Monaten nach dem Tage nach der Verkündung dieser Verordnung noch in die Laufbahn besonderer Fachrichtung des tierärztlichen Dienstes mit Ausnahme der Veterinäraufsicht eingestellt werden. Nach ihrer Einstellung in die Laufbahn besonderer Fachrichtung gilt Absatz 1 entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 367, geändert durch 1. VO v. 31. 5. 1990 (GV. NW. S. 293); Artikel 46 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 25 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Aufgehoben durch Fristablauf (s. § 29).

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 3 Abs. 1, zuletzt geändert durch Artikel 46 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 4

SGV. NW. 7831.

Fn 5

§ 26 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn 6

§ 2 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 2 u. 6, § 10 Abs. 1, § 14 Abs. 1 u. 2, § 18 Abs. 5 u. § 28 Abs. 1 geändert durch Artikel 46 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 7

§ 29 neu gefasst durch Artikel 46 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 8

§ 4 Abs. 2 geändert durch Artikel 25 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.