Historische SGV. NRW.

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Obsolet. (nach referatsinterner RS)

 

§ 62
Weitere Gremien

(1) Unbeschadet des § 48 kann der Landtag andere Gremien einsetzen, wenn der Ältestenrat eine entsprechende Empfehlung beschließt.

(2) Der Ältestenrat kann eine Empfehlung im Sinne des Absatzes 1 nur beschließen, wenn dies von mindestens einer Fraktion beantragt wird.

(3) Der Ältestenrat berücksichtigt bei seiner Empfehlung seine Rechte aus § 10 Absatz 2. Die Empfehlung muss die Aufgabe des Gremiums genau beschreiben. Eventuell erforderliche personelle und finanzielle Ressourcen sind hierin darzustellen. Die Zusammensetzung des Gremiums bestimmt sich nach § 13.

(4) Die Empfehlung des Ältestenrats bedarf zu ihrer Annahme einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Landtags.

(5) Für seine Sitzungen kann das Gremium die Bestimmungen der Geschäftsordnung für Ausschüsse sinngemäß für anwendbar erklären. Die Anwendung der §§ 51, 52, 57 - 63, 68 ist jedoch ausgeschlossen.

(6) Das Gremium legt der Präsidentin bzw. dem Präsidenten zur Unterrichtung des Landtags einmal jährlich einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeiten vor.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juni 2017 (GV. NRW. 2020 S. 40); geändert am 12. Februar 2020 (GV. NRW. S. 158), in Kraft getreten am 14. März 2020.
Obsolet.

Fn 2

§ 60 Absatz 3 neu gefasst am 12. Februar 2020 (GV. NRW. S. 158), in Kraft getreten am 14. März 2020.