Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.5.2024
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§ 2
Berichtspflicht
Das für Wohnen zuständige Ministerium berichtet dem zuständigen Ausschuss des Landtags zu dieser Mieterschutzverordnung erstmals mit Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten und danach alle zwei Jahre.
In Kraft getreten am 1. Juli 2020 (GV. NRW. S. 465). |