Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 94 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

 

§ 1

Für nicht preisgebundenen Wohnraum eines Unternehmens, das am 31. Dezember 1989 als gemeinnütziges Wohnungsunternehmen oder als Organ der staatlichen Wohnungspolitik anerkannt war, sowie des Erwerbers solchen Wohnraums gelten die §§ 1 bis 10 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe vom 18. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3603, 3604), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1912), in der Zeit vom 1. Januar 1990 bis 31. Dezember 1995 mit der Maßgabe, daß abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe der Vermieter die Zustimmung zu einer Erhöhung des Mietzinses nur unter der Voraussetzung verlangen kann, daß der Mietzins sich innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr, von Erhöhungen nach den §§ 3 bis 5 dieses Gesetzes abgesehen, nicht um mehr als 5 vom Hundert erhöht; § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 dieses Gesetzes ist nicht anzuwenden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1989 S. 607.
Aufgehoben durch Artikel 94 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.