Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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§ 5

Die Bestimmungen des III. Buches der Reichsversicherungsordnung sind sinngemäß und, soweit sich nicht aus diesem Gesetz oder seinen Durchführungsbestimmungen etwas anderes ergibt, mit folgender Maßgabe anzuwenden:

1. Bei Erreichung des 65. Lebensjahres wird ohne Rücksicht auf den Grad der Erwerbsfähigkeit die Vollrente gewährt.

2. Die Witwenrente beträgt ohne Rücksicht auf den Grad der Erwerbsfähigkeit der Witwe 140 RM monatlich. Witwenrente wird auch solchen Personen gezahlt, die mit dem Getöteten in Gemeinschaft gelebt haben, wenn die Absicht der Eingehung der Ehe bestand und die Eingehung der Ehe auf Grund der Rassegesetzgebung oder infolge der Auswirkung der politischen Verfolgung unterblieben ist. Der Nachweis der Absicht der Eheschließung kann durch eidesstattliche Erklärung geführt werden. Darüber, ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet der Sozialminister. Seine Entscheidung ist unanfechtbar und für die Ausführungsbehörde bindend.

3. Die Berechnung der Renten erfolgt einheitlich nach einem angenommenen Jahresarbeitsverdienst von 4200 RM.

4. Die Kinderzuschläge zur Schwerverletztenrente werden auch über das 16. Lebensjahr hinaus für die Dauer der vollen Schul- oder Berufsausbildung gezahlt. Ist die Schul- oder Berufsausbildung bei Vollendung des 25. Lebensjahres noch nicht abgeschlossen, so soll der Zuschlag über diesen Zeitpunkt hinaus gewährt werden. Anträge auf Weiterzahlung des Kindergeldes für einen über das vollendete 25. Lebensjahr hinausgehenden Zeitpunkt sind dem zuständigen Minister zur Entscheidung vorzulegen. Entsprechendes gilt für Waisenrenten.

5. Ist der Tod einer Person die Folge eines Schadens, auf den sich die Versicherung erstreckt, so erhalten die in häuslicher Gemeinschaft lebenden Eltern eine Elternrente von insgesamt 150 RM monatlich. Leben die Eltern getrennt, weil einer der Elternteile zur ehelichen Lebensgemeinschaft nicht verpflichtet ist, so beträgt die an jeden Elternteil zu zahlende Rente 90 RM monatlich. Dies gilt auch dann, wenn nur noch ein Elternteil am Leben ist.

Für die übrigen Verwandten aufsteigender Linie verbleibt es bei der entsprechenden Anwendung der Bestimmung des § 1593 der Reichsversicherungsordnung.

6. Sterbegeld wird nur dann gewährt, wenn der Tod nach dem 8. Mai 1945 eingetreten ist.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1947 S. 225/GS. NW. S. 503, i. d. F. des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung des Gesetzes über die Gewährung von Unfall- und Hinterbliebenenrenten an die Opfer der Naziunterdrückung vom 5. März 1947 (GV. NW. S. 225) v. 12. Mai 1953 (GV. NW. S. 275) und nach Maßgabe des Bundesgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) i. d. F. v. 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 559, 562); geändert durch Art. 31 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248), in Kraft getreten am 4. Juni 2004; Artikel 16 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009.

Fn 2

geändert durch Gesetz v. 12. Mai 1953 (GV. NW. S. 275).

Fn 3

GS. NW. S. 497/SGV. NW. 25.

Fn 4

GS. NW. S. 505/SGV. NW. 25.

Fn 5

§§ 9, 10 und 12 gegenstandslos durch Wegfall der Rechtsgrundlage.

Fn 6

§§ 9, 10 und 12 gegenstandslos durch Wegfall der Rechtsgrundlage.

Fn 7

§§ 9, 10 und 12 gegenstandslos durch Wegfall der Rechtsgrundlage.

Fn 8

GV. NW. ausgegeben am 24. Dezember 1947. Gesetz v. 12. Mai 1953 (GV. NW. S. 275) ist am Tage nach seiner Verkündung in Kraft getreten; GV. NW. ausgegeben am 30. Mai 1953.

Fn 9

§ 13 angefügt durch Art. 31 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am 4. Juni 2004; geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009.