Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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Artikel 1

(1) Wer seinen Wohnsitz in einem Land vor dem dort geltenden Stichtag aufgegeben und ihn in einem anderen Land nach dem hier geltenden Stichtag neu begründet hat, erhält unbeschadet der Regelung des Art. 3 Wiedergutmachung von demjenigen Lande, in dem er seinen Wohnsitz in der zwischen den beiden Stichtagen liegenden Zeit länger als in dem anderen Lande gehabt hat.

(2) Wurde der Wohnsitz mehrmals gewechselt, so gewährt dasjenige Land Wiedergutmachung, in welchem der Antragsteller in der Zeit zwischen den am weitesten auseinanderliegenden Stichtagen die längste Zeit gewohnt hat.

(3) Soweit ein Fall bereits vorbehaltlos erledigt ist, hat es dabei sein Bewenden.

(4) Erstattungen zwischen den Ländern finden nur insoweit statt, als ein hiernach unzuständiges Land Wiedergutmachungsleistungen unter Vorbehalt bewirkt hat.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1952 S. 121/GS. NW. S. 509 und 923 nach Maßgabe des Bundesgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) i. d. F. v. 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 559, 562).

Fn 2

in Kraft getreten am 18. August 1952, vgl. Bekanntmachung v. 20. September 1952 (GS. NW. S. 510/SGV. NW. 25).

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 30. Juni 1952.