Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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Artikel 2

(1) Wenn ein Antragsteller seinen Wohnsitz in einem Lande nach dem dort geltenden Stichtag aufgegeben hat und deswegen nach den Gesetzen dieses Landes keine Wiedergutmachung beanspruchen kann, so muß das betreffende Land sich hinsichtlich der Durchführung dieses Abkommens so behandeln lassen, als ob es auch nach seinen Gesetzen nur auf den Stichtag, nicht aber zugleich auch auf das Verbleiben im Lande ankäme. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Antragsteller in einem anderen Lande einen Wiedergutmachungsanspruch erworben hat.

(2) Im übrigen gelten die Bestimmungen des Art. 1 entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1952 S. 121/GS. NW. S. 509 und 923 nach Maßgabe des Bundesgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) i. d. F. v. 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 559, 562).

Fn 2

in Kraft getreten am 18. August 1952, vgl. Bekanntmachung v. 20. September 1952 (GS. NW. S. 510/SGV. NW. 25).

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 30. Juni 1952.