Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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Artikel 3

(1) Renten an Beschädigte und Hinterbliebene werden von demjenigen Lande fortbezahlt, das sie zuerst endgültig festgesetzt hat.

(2) Ist die Rente beim Inkrafttreten des Abkommens noch von keinem Lande endgültig festgesetzt worden, weil der Antragsteller in keinem Lande hinsichtlich des Stichtages bzw. Wohnsitzes die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Rente erfüllt, so wird sie von demjenigen Lande, in welchem der Antragsteller am 1. Oktober 1950 seinen Wohnsitz hatte, nach den Gesetzen dieses Landes gewährt, auch wenn der Wohnsitz später in ein anderes Land gelegt wird. Hatte der Antragsteller am 1. Januar 1949 seinen Wohnsitz noch nicht im Geltungsgebiet dieses Abkommens, so bleibt es im freien Ermessen des in Satz 1 bezeichneten Landes, ob es die Rente gewähren will.

(3) Art. 1 (3) und (4) finden entsprechende Anwendung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1952 S. 121/GS. NW. S. 509 und 923 nach Maßgabe des Bundesgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) i. d. F. v. 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 559, 562).

Fn 2

in Kraft getreten am 18. August 1952, vgl. Bekanntmachung v. 20. September 1952 (GS. NW. S. 510/SGV. NW. 25).

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 30. Juni 1952.