Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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Artikel 6

Soweit hiernach noch Lücken und Doppelzuständigkeiten ungeregelt bleiben, werden sich die beteiligten Länder im Einzelfall in Anlehnung an die Bestimmungen der Art. 1-5 verständigen. Sie werden nötigenfalls das Schiedsgutachten der Obersten Wiedergutmachungsbehörde eines unbeteiligten Landes einholen. Können sie sich auf keinen Gutachter einigen, so benennt den Schiedsgutachter auf Antrag eines beteiligten Landes die Konferenz der Obersten Wiedergutmachungsbehörden oder in deren Auftrag der Vorsitzende.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1952 S. 121/GS. NW. S. 509 und 923 nach Maßgabe des Bundesgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) i. d. F. v. 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 559, 562).

Fn 2

in Kraft getreten am 18. August 1952, vgl. Bekanntmachung v. 20. September 1952 (GS. NW. S. 510/SGV. NW. 25).

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 30. Juni 1952.