Historische SGV. NRW.

9 / 27

Aufgehoben durch VO vom 24. Juli 2009 (GV. NRW. S. 446), in Kraft getreten am 1. September 2009.

 

§ 9 (Fn 3)
Prüfungsausschüsse

(1) Zur Durchführung der Zwischenprüfung werden für die Fachrichtung Landesverwaltung beim Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen, für die Fachrichtung Kommunalverwaltung bei jedem Studieninstitut für kommunale Verwaltung Prüfungsausschüsse errichtet.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus einer oder einem Beauftragten der für die Abnahme der Abschlussprüfung zuständigen Stelle als Vorsitzender oder Vorsitzendem, einer oder einem Beauftragten der Arbeitgeber, einer oder einem Beauftragten der Arbeitnehmer und einer Fachlehrerin oder einem Fachlehrer. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.

(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses für die Fachrichtung Landesverwaltung werden vom Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen, die für die Fachrichtung Kommunalverwaltung von der Institutsleitung für die Dauer von drei Jahren berufen, die oder der Beauftragte der Arbeitnehmer und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter auf Vorschlag der in § 12 Abs. 2 bezeichneten Arbeitnehmervereinigungen. § 12 gilt sinngemäß.

(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 420, geändert durch VO v. 22.11.2001 (GV. NRW. S. 823); Artikel 120 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Aufgehoben durch VO vom 24. Juli 2009 (GV. NRW. S. 446), in Kraft getreten am 1. September 2009.

Fn 2

SGV. NRW. 7123.

Fn 3

§§ 9, 13, 17 und 24 geändert durch VO v. 22.11.2001 (GV. NRW. S. 823); mit Wirkung vom 1. August 2001 in Kraft getreten.

Fn 4

§ 27 neu gefasst durch Artikel 120 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.