Historische SGV. NRW.

12 / 27

Aufgehoben durch VO vom 24. Juli 2009 (GV. NRW. S. 446), in Kraft getreten am 1. September 2009.

 

§ 12
Zusammensetzung und Berufung

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus zwei Beauftragten der Arbeitgeber, zwei Beauftragten der Arbeitnehmer, einer Beauftragten oder einem Beauftragten der für die Durchführung der Abschlussprüfung zuständigen Stelle und einer Fachlehrerin oder einem Fachlehrer. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(2) Die Beauftragten der Arbeitgeber und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden für die Fachrichtung Landesverwaltung von den Ausbildungsstellen oder ihren Aufsichtsbehörden vorgeschlagen. Für die Fachrichtung Kommunalverwaltung werden sie von den Gebietskörperschaften vorgeschlagen, die Träger des Studieninstituts für kommunale Verwaltung sind. Die Beauftragten der Arbeitnehmer und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden für die Fachrichtung Landesverwaltung von den im Lande Nordrhein-Westfalen, für die Fachrichtung Kommunalverwaltung von den im Einzugsgebiet des Studieninstituts für kommunale Verwaltung für Auszubildende bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung vorgeschlagen.

(3) Für die Fachrichtung Landesverwaltung beruft das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen, für die Fachrichtung Kommunalverwaltung die Institutsleitung des Studieninstituts für kommunale Verwaltung die Mitglieder des Prüfungsausschusses für die Dauer von drei Jahren.

(4) Werden Mitglieder und Stellvertreterinnen oder Stellvertreter nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer angemessenen, von der für ihre Berufung zuständigen Stelle festgesetzten Frist vorgeschlagen, so erfolgt die Berufung nach pflichtgemäßem Ermessen.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.

(6) Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter aus, ist für die verbleibende Amtszeit des Prüfungsausschusses eine Neuberufung vorzunehmen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 420, geändert durch VO v. 22.11.2001 (GV. NRW. S. 823); Artikel 120 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Aufgehoben durch VO vom 24. Juli 2009 (GV. NRW. S. 446), in Kraft getreten am 1. September 2009.

Fn 2

SGV. NRW. 7123.

Fn 3

§§ 9, 13, 17 und 24 geändert durch VO v. 22.11.2001 (GV. NRW. S. 823); mit Wirkung vom 1. August 2001 in Kraft getreten.

Fn 4

§ 27 neu gefasst durch Artikel 120 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.