Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 24. Juli 2009 (GV. NRW. S. 446), in Kraft getreten am 1. September 2009.

 

§ 16
Prüfungstermine und Zulassungsvoraussetzungen

(1) Das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen, innerhalb der Fachrichtung Kommunalverwaltung die Institutsleitung oder eine von ihr beauftragte Studienleitung setzt die Prüfungstermine fest, veranlasst die Einladung der zur Prüfung zugelassenen Teilnehmerinnen und Teilnehmer und die Benachrichtigung der Ausbildungsbehörden.

(2) Zur Abschlussprüfung ist zugelassen,

1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach der Prüfung endet,

2. wer an der Zwischenprüfung teilgenommen sowie das Berichtsheft geführt hat und

3. wessen Ausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die oder der Auszubildende noch deren oder dessen gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat.

Für die Zulassung in besonderen Fällen gilt § 40 des Berufsbildungsgesetzes.

(3) Bestehen Zweifel, ob die Zulassungsvoraussetzungen gegeben sind, entscheidet der Prüfungsausschuss.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 420, geändert durch VO v. 22.11.2001 (GV. NRW. S. 823); Artikel 120 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Aufgehoben durch VO vom 24. Juli 2009 (GV. NRW. S. 446), in Kraft getreten am 1. September 2009.

Fn 2

SGV. NRW. 7123.

Fn 3

§§ 9, 13, 17 und 24 geändert durch VO v. 22.11.2001 (GV. NRW. S. 823); mit Wirkung vom 1. August 2001 in Kraft getreten.

Fn 4

§ 27 neu gefasst durch Artikel 120 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.