Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 1
Allgemeines

Mechanisch oder elektrisch betriebene einschließlich rechnergesteuerte Geräte, die bei Wahlen der Abgabe und Zählung der Wählerstimmen dienen (Stimmenzählgeräte), dürfen bei Landtagswahlen nur eingesetzt werden, wenn ihre Bauart zugelassen und ihre Verwendung genehmigt ist.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 443; geändert durch Artikel 3 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.
Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 2. August 1999.

Fn 3

§ 20 Überschrift geändert, bisheriger Text wird Absatz 1 und Absatz 2 angefügt durch Artikel 3 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.