Historische SGV. NRW.
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§ 6
Wahlbekanntmachung
(zu § 30 LWahlO)
(1) Der Bürgermeister weist in der Wahlbekanntmachung darauf hin, in welchen Stimmbezirken Stimmenzählgeräte verwendet werden.
(2) Dem Abdruck der Wahlbekanntmachung (§ 30 Abs. 2 LWahlO) ist neben dem Stimmzettel eine Abbildung der Seite des Stimmenzählgerätes, an der der Wähler seine Stimme abgeben kann, nebst gerätespezifischer Darstellung der Wahlvorschläge beizufügen.
GV. NRW. S. 443; geändert durch Artikel 3 des Vierten
Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30.
April 2005. |
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GV. NRW. ausgegeben am 2. August 1999. |
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§ 20 Überschrift geändert, bisheriger Text wird Absatz 1 und Absatz 2 angefügt durch Artikel 3 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005. |