Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 11
Stimmabgabe
(zu §§ 37, 38 LWahlO)

(1) Wenn der Wähler den Wahlraum betreten hat, wird zunächst seine Wahlberechtigung festgestellt. Hierzu tritt der Wähler an den Tisch des Wahlvorstandes und nennt seinen Namen. Auf Verlangen hat er sich über seine Person auszuweisen. Er soll die Wahlbenachrichtigung abgeben. Sobald der Schriftführer den Namen im Wählerverzeichnis gefunden hat und die Wahlberechtigung festgestellt ist, gibt der Wahlvorsteher oder das von ihm bestimmte Mitglied des Wahlvorstandes das Stimmenzählgerät zur Stimmabgabe frei, wenn sich kein anderer Wähler mehr in der Wahlzelle aufhält. Der Wähler begibt sich zum Stimmenzählgerät und gibt seine Stimme ab. Der Schriftführer vermerkt im Wählerverzeichnis die Stimmabgabe.

(2) Der Wahlvorsteher oder das von ihm bestimmte Mitglied des Wahlvorstandes vergewissert sich an Hand der Kontrollvorrichtungen, ob der Wähler gewählt hat und das Stimmenzählgerät wieder gesperrt ist. Unterbleibt die Stimmabgabe, so ist der Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis zu streichen und in der Spalte Bemerkungen das Wort "Nichtwähler" einzutragen; das Stimmenzählgerät ist wieder zu sperren.

(3) § 38 Abs. 1 LWahlO gilt sinngemäß.

(4) Werden an einem Stimmenzählgerät während der Wahl Funktionsstörungen angezeigt, die ohne Gefahr eines vorzeitigen Bekanntwerdens oder Löschens der bereits abgegebenen Stimmen behoben werden können, so kann der Wahlvorstand solche Störungen gemäß Bedienungsanleitung beheben. Treten an einem Stimmenzählgerät während der Wahl Störungen auf, die gemäß Bedienungsanleitung nicht auf einfache Weise und nicht ohne Gefahr für das Bekanntwerden oder Löschen der bereits abgegebenen Stimmen behoben werden können, so kann der Wahlvorstand die Fortsetzung der Wahl mit einem anderen Stimmenzählgerät beschließen, wenn dies ohne nennenswerte Verzögerung und ohne Gefährdung des Wahlgeheimnisses möglich ist; § 8 Abs. 2 und § 10 finden Anwendung. Andernfalls ist die Wahl mit Stimmzetteln nach den allgemeinen Vorschriften fortzusetzen. In diesem Falle ist das Stimmenzählgerät gegen jede weitere Stimmabgabe zu sperren und die Sperrung, sofern diese rückgängig gemacht werden kann, zu versiegeln. Haben nicht jeweils mindestens 50 Wähler die Stimmen mit demselben Stimmenzählgerät oder mit Stimmzetteln abgegeben, so hat die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses durch einen anderen vom Bürgermeister bestimmten Wahlvorstand zu erfolgen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 443; geändert durch Artikel 3 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.
Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 2. August 1999.

Fn 3

§ 20 Überschrift geändert, bisheriger Text wird Absatz 1 und Absatz 2 angefügt durch Artikel 3 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.