Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 13
Zählung der Wähler
(zu § 46 LWahlO)

Vor dem Ablesen der einzelnen Anzeigen der von einem Stimmenzählgerät gezählten Stimmen werden zur Feststellung der Zahl der Wähler die am Stimmenzählgerät insgesamt angegebenen Zahlen abgelesen. Alsdann werden die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine zusammengezählt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung eine Abweichung von der vom Stimmenzählgerät angegebenen Zahl, so ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken. Als Zahl der Wähler gilt in diesem Falle die Zahl der vom Stimmenzählgerät gezählten Stimmen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 443; geändert durch Artikel 3 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.
Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 2. August 1999.

Fn 3

§ 20 Überschrift geändert, bisheriger Text wird Absatz 1 und Absatz 2 angefügt durch Artikel 3 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.