Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 16
Wahlniederschrift
(zu § 50 LWahlO)

(1) Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Wahlniederschrift nach dem Muster der Anlage zu erstellen und von den anwesenden Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen. Beschlüsse über Anstände bei der Wahlhandlung und bei Ermittlung des Wahlergebnisses sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(2) Nach Ermittlung des Wahlergebnisses ist das Stimmenzählgerät zu schließen und zu versiegeln. Bei Geräten oder bei herausnehmbaren Stimmenspeichern, bei denen eine Entsperrung in geschlossenem Zustand nicht möglich ist, genügt die Versiegelung und Kennzeichnung des Behältnisses, in dem sich die Schlüssel oder Stimmenspeicher befinden.

(3) Wird die Wahl mit Stimmzetteln fortgesetzt (§ 11 Abs. 4), so ist hierüber eine besondere Wahlniederschrift nach dem Muster der Anlage 18 LWahlO aufzunehmen. Die Wahlniederschrift nach Absatz 1 ist nach Schluss der Wahlhandlung abzuschließen; ihr Ergebnis ist in die Wahlniederschrift nach Anlage 18 LWahlO zu übernehmen.

(4) Der Wahlniederschrift sind beizufügen:

1. Wahlscheine, über die der Wahlvorstand nach § 39 Satz 3 LWahlO besonders beschlossen hat, und

2. Zählkontrollvermerke oder die von einem Stimmenzählgerät ausgedruckten Ergebnisse (§ 14 Abs. 1).

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 443; geändert durch Artikel 3 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.
Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 2. August 1999.

Fn 3

§ 20 Überschrift geändert, bisheriger Text wird Absatz 1 und Absatz 2 angefügt durch Artikel 3 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.