Historische SGV. NRW.
18 / 29 |
§ 18
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
(1) Täuscht die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer während der
Prüfung oder versucht sie/er zu täuschen, so teilt die Prüferin/der Prüfer dies
der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit. Prüfungsteilnehmerinnen/Prüfungsteilnehmer,
die das Ergebnis einer Prüfungsarbeit oder Leistung durch Täuschung, Benutzung
nicht zugelassener Hilfsmittel oder Kontaktaufnahme mit Dritten zu eigenem oder
fremden Vorteil beeinflussen, können durch die Prüferin/den Prüfer von der
Fortsetzung des Prüfungsteiles, des Prüfungsfaches oder von Prüfungsleistungen
vorläufig ausgeschlossen werden.
Stört die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer den Prüfungsablauf
erheblich, so kann die Prüferin/der Prüfer sie/ihn von der Prüfung ebenfalls
vorläufig ausschließen.
(2) Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen der Täuschung, des Täuschungsversuches oder des Ordnungsverstoßes entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhören der Prüfungsteilnehmerin/des Prüfungsteilnehmers. Der Prüfungsausschuss kann nach der Schwere der Täuschungshandlung oder des Ordnungsverstoßes die Wiederholung der betreffenden Prüfungsarbeiten anordnen, die Prüfungsarbeit mit dem Punktwert Null bewerten oder in schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären.
(3) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Abschluss der Gesamtprüfung
bekannt, so kann der Prüfungsausschuss in besonders schwerwiegenden Fällen
innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung, nach Anhören der
Prüfungsteilnehmerin/des Prüfungsteilnehmers die Prüfung für nicht bestanden
erklären.
(Vgl. § 41 BBiG)
GV. NRW. 1999 S. 468; geändert durch VO v. 31.10.2003 (GV. NRW. S. 626), in Kraft getreten am 15. November 2003. Aufgehoben durch PrüfO vom 12. August 2010 (GV. NRW. S. 504), in Kraft getreten am 31. August 2010. |
|
GV. NRW. ausgegeben am 16. August 1999. |
|
§ 29 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebung im MBl. NRW. 1979 S. 327. |
|
§ 21 Abs. 5 geändert durch VO v. 31.10.2003 (GV. NRW. S. 626); in Kraft getreten am 15. November 2003. |