Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch PrüfO vom 12. August 2010 (GV. NRW. S. 504), in Kraft getreten am 31. August 2010.

 

§ 23
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

(1) Von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern gemäß § 13 kann die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freigestellt werden, wenn sie/er vor einer zuständigen Stelle einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen dieser Prüfungsteile oder Prüfungsfächer entspricht. Eine Befreiung vom Prüfungsfach "Management und Führungsaufgaben" ist nicht zulässig.

(2) Von der Prüfung im berufs- und arbeitspädagogischen Prüfungsteil ist die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freizustellen, wenn sie/er eine nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung geregelte Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den in § 13 Abs. 1 Nr. 4 genannten Anforderungen entspricht. Dasselbe gilt für Prüfungen nach dem Bundesbeamtengesetz sowie sonstige staatliche, staatlich anerkannte oder von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft abgenommene Prüfung mit entsprechendem Inhalt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 1999 S. 468; geändert durch VO v. 31.10.2003 (GV. NRW. S. 626), in Kraft getreten am 15. November 2003.

Aufgehoben durch PrüfO vom 12. August 2010 (GV. NRW. S. 504), in Kraft getreten am 31. August 2010.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 16. August 1999.

Fn 3

§ 29 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebung im MBl. NRW. 1979 S. 327.

Fn 4

§ 21 Abs. 5 geändert durch VO v. 31.10.2003 (GV. NRW. S. 626); in Kraft getreten am 15. November 2003.