Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 4
Ausbildungsrahmenplan

(1) Die Kenntnisse und Fertigkeiten nach § 3 sollen in der gemeinsamen Berufsausbildung und in der Fachrichtung Handwerksorganisation und Industrie- und Handelskammern nach der in der Anlage 1, Abschnitt I und Anlage 2, Abschnitt II der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.

(2)Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(3) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach §§ 7 und 8 nachzuweisen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 543; geändert durch Artikel 121 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 7123.

Fn 3

§ 10 Überschrift neu gefasst und Satz 3 angefügt durch Artikel 121 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.