Historische SGV. NRW.
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§ 2
Werden öffentliche Mittel für den Bau von Wohnungen für Arbeitnehmer des Kohlenbergbaues unter der Auflage bewilligt, daß die Wohnungen an bestimmte Personen oder Angehörige eines bestimmten Personenkreises überlassen werden dürfen, so wird die Regelung des § 1 auf solche Wohnungsberechtigte im Kohlenbergbau (§ 4 BergArbWoBauG) beschränkt, die zu dem bestimmten Personenkreis gehören. Sie wird auf Personen ausgedehnt, die den mit der Bewilligung verbundenen Auflagen entsprechen, wenn diese Personen künftig als Arbeitnehmer im Kohlenbergbau beschäftigt werden sollen.