Historische SGV. NRW.
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§ 1
Errichtung
(1) Für die Durchführung der Abschlußprüfung richtet die Bezirksregierung Düsseldorf als zuständige Stelle einen Prüfungsausschuß ein.
(2) Bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Zahl von Prüfungsbewerberinnen
und Prüfungsbewerbern, und wenn die besonderen Anforderungen nach der
Ausbildungsordnung es erforderlich machen, können mehrere Prüfungsausschüsse
eingerichtet werden.
(vgl. § 36 BBiG)
GV. NW. 1998 S. 215. Aufgehoben durch VO des RP Düsseldorf vom 23. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 14. April 2010. |
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§ 28 Satz 2 entfallen; Aufhebungsvorschrift. |
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GV. NW. ausgegeben am 29. April 1998. |