Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO des RP Düsseldorf vom 23. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 14. April 2010.

 

§ 8
Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlußprüfung

(1) Auszubildende sind zur Abschlußprüfung zuzulassen, wenn

- sie die Ausbildungszeit bereits durchlaufen haben oder wenn die Ausbildungszeit nicht später als zwei

Monate nach dem Prüfungstermin endet,

- sie an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung teilgenommen sowie die vorgeschriebenen Ausbildungsnachweise vorgelegt haben,

- ihr Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildende/der Auszubildende noch deren/dessen gesetzliche Vertreterin/gesetzlicher Vertreter zu verantworten haben.

(2) Umzuschulende sind zur Abschlußprüfung zuzulassen, wenn

- sie eine angemessene Umschulungszeit bereits zurückgelegt haben oder wenn diese nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,

- sie glaubhaft nachweisen, daß sie die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben haben.
(vgl. § 39 in Verbindung mit § 47 BBiG)

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 215.

Aufgehoben durch VO des RP Düsseldorf vom 23. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 14. April 2010.

Fn 2

§ 28 Satz 2 entfallen; Aufhebungsvorschrift.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 29. April 1998.