Historische SGV. NRW.

9 / 28

Aufgehoben durch VO des RP Düsseldorf vom 23. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 14. April 2010.

 

§ 9
Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen

(1) Auszubildende können nach Anhören der Ausbildenden/des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlußprüfung zugelassen werden, wenn ihre bescheinigten Leistungen durchgängig gut oder besser sind und sie einen vorzeitigen Abschluss der Ausbildung rechtfertigen.

(2) Zur Abschlußprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, daß er mindestens doppelt so lange wie die vorgeschriebene Ausbildungszeit, hier sechs Jahre, die Tätigkeit einer Fachangestellten für Bäderbetriebe/eines Fachangestellten für Bäderbetriebe ausgeübt hat, oder glaubhaft macht, daß er Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

(3) Zur Abschlußprüfung ist ferner zuzulassen, wer an einer schulischen oder einer sonstigen Einrichtung ausgebildet worden ist, deren Ausbildung der Berufsausbildung in dem anerkannten Ausbildungsberuf ,,Fachangestellter für Bäderbetriebe /Fachangestellte für Bäderbetriebe" entspricht.
(vgl. §§ 40, 41 BBiG)

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 215.

Aufgehoben durch VO des RP Düsseldorf vom 23. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 14. April 2010.

Fn 2

§ 28 Satz 2 entfallen; Aufhebungsvorschrift.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 29. April 1998.