Historische SGV. NRW.

10 / 28

Aufgehoben durch VO des RP Düsseldorf vom 23. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 14. April 2010.

 

§ 10
Anmeldung zur Prüfung

Die Anmeldung zu Prüfungen hat in allen Fällen mittels vorgegebenem Vordruck bei der zuständigen Stelle zu erfolgen.

(1) Zur Abschluprüfung hat die Ausbildende/der Ausbildende mit Zustimmung der Auszubildenden/des Auszubildenden diese/diesen innerhalb der Anmeldefrist von 6 Monaten vor Ablauf des letzten Ausbildungsjahres bei der zuständigen Stelle schriftlich anzumelden.

(2) Die Umzuschulende/Der Umzuschulende hat sich schriftlich bei der zuständigen Stelle unter Einhaltung der Anmeldefrist von in der Regel 6 Monaten anzumelden.

(3) In besonderen Fällen kann die Prüfungsbewerberin/der Prüfungsbewerber selbst die Zulassung zur Prüfung beantragen. Dies gilt insbesondere in Fällen des § 9 Abs. 2 und 3 und bei Wiederholungsprüfungen, falls ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht.

(4) Der Anmeldung sind beizufügen:

1 In allen Fällen:

1.1 ein tabellarischer Lebenslauf

1.2 ein aktuelles Lichtbild (nicht älter als 3 Monate)

1.3 eine von der Prüfungsbewerberin/vom Prüfungsbewerber unterschriebene Einverständniserklärung

zur Anmeldung, verbunden mit einer Verpflichtungserklärung, an allen Prüfungsaufgaben teilzunehmen

2 In den Fällen des § 8 Abs. 1 und des § 9 Abs. 1 zusätzlich ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises einschließlich eines betrieblichen Ausbildungsplans

3 In dem Fall des § 8 Abs. 2 zusätzlich eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer in der Regel zweijährigen Umschulungsmaßnahme entsprechend der Berufsausbildung zur Fachangestellten für Bäderbetriebe/zum Fachangestellten für Bäderbetriebe

4 In dem Fall des § 9 Abs. 2 zusätzlich Nachweise über eine sechsjährige Tätigkeit im Beruf einer Fachangestellten für Bäderbetriebe/eines Fachangestellten für Bäderbetriebe oder glaubhafte Darlegung über den Erwerb von entsprechenden Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, ggf. weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise, z.B. über die aktive Mitarbeit in berufsbezogenen Vereinen und Organisationen.

5 Bei Wiederholungsprüfungen zusätzlich Bescheide nach § 23 unter Angabe von Orten und Zeitpunkten vorangegangener Prüfungen.
(vgl. § 39 in Verbindung mit § 47 BBiG)

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 215.

Aufgehoben durch VO des RP Düsseldorf vom 23. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 14. April 2010.

Fn 2

§ 28 Satz 2 entfallen; Aufhebungsvorschrift.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 29. April 1998.