Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO des RP Düsseldorf vom 23. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 14. April 2010.

 

§ 12
Prüfungsgegenstand

(1) Durch die Abschlußprüfung ist festzustellen, ob die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer die notwendigen theoretischen und praktischen Kenntnisse besitzt, die erforderlichen Fertigkeiten beherrscht und ob sie/er mit dem ihr/ihm im Berufsschulunterricht vermittelten, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.

(2) Bei Umzuschulenden muß die Prüfung den besonderen Erfordernissen beruflicher Erwachsenenbildung entsprechen. Hierbei sind auch die erworbenen Erfahrungen zu prüfen.

(3) Die Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachangestellten für Bäderbetriebe/zum Fachangestellten für Bäderbetriebe ist zugrunde zu legen.
(vgl. § 35 in Verbindung mit § 47 BBiG)

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 215.

Aufgehoben durch VO des RP Düsseldorf vom 23. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 14. April 2010.

Fn 2

§ 28 Satz 2 entfallen; Aufhebungsvorschrift.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 29. April 1998.