Historische SGV. NRW.
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§ 17
Ausweispflicht und Belehrung
Die Prüfungsteilnehmerinnen/Die Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen der Vorsitzenden/des Vorsitzenden oder der Aufsichtführenden/des Aufsichtführenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel sowie die möglichen rechtlichen Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.
GV. NW. 1998 S. 215. Aufgehoben durch VO des RP Düsseldorf vom 23. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 14. April 2010. |
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§ 28 Satz 2 entfallen; Aufhebungsvorschrift. |
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GV. NW. ausgegeben am 29. April 1998. |