Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO des RP Düsseldorf vom 23. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 14. April 2010.

 

§ 23
Nicht bestandene Prüfung

(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhält die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer und ggf. die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter sowie die Ausbildende/der Ausbildende von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, in welchen Prüfungsfächern keine ausreichenden Leistungen erbracht worden sind und welche Prüfungsfächer in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt zu werden brauchen.

(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 24 wird hingewiesen.

V. Abschnitt
Wiederholungsprüfung

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 215.

Aufgehoben durch VO des RP Düsseldorf vom 23. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 14. April 2010.

Fn 2

§ 28 Satz 2 entfallen; Aufhebungsvorschrift.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 29. April 1998.