Historische SGV. NRW.
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§ 26
Prüfungsunterlagen
Auf schriftlichen Antrag ist der Prüfungsteilnehmerin/dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluss der Prüfung durch die zuständige Stelle Einsicht in ihre/seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Anmeldungen und Niederschriften gemäß § 21 Abs. 3 sind zehn Jahre aufzubewahren.
GV. NW. 1998 S. 215. Aufgehoben durch VO des RP Düsseldorf vom 23. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 14. April 2010. |
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§ 28 Satz 2 entfallen; Aufhebungsvorschrift. |
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GV. NW. ausgegeben am 29. April 1998. |