Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 4
Gebühren

Die Kontrollstelle kann für Amtshandlungen, für die sie beliehen wurde, Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) in der jeweils geltenden Fassung erheben. Die Kontrollstelle ist Gebührengläubigerin. Die Kontrollstelle kann für alle anderen Tätigkeiten ein vertraglich vereinbartes Entgelt geltend machen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 15. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1401).
Obsolet durch Fristablauf.