Historische SGV. NRW.
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§ 5
Grundsätze für die Schlüsselzuweisungen
(1) Die Gemeinden und die Gemeindeverbände erhalten Schlüsselzuweisungen, deren Höhe sich für die einzelne Gebietskörperschaft nach ihrem Finanzbedarf und nach ihrer Steuer- oder Umlagekraft bemisst. Neben der Bevölkerungszahl werden für die Bedarfsermittlung
1. die Trägerschaft von Schulen,
2. die Soziallasten,
3. die Zentralitätsfunktion und
4. das Verhältnis von Fläche und Bevölkerungszahl
berücksichtigt.
(2) Die Schlüsselzuweisung wird aus der Gegenüberstellung einer Ausgangsmesszahl (§§ 8, 11 und 14) und einer Steuerkraftmesszahl (§ 9) oder Umlagekraftmesszahl (§§ 12 und 15) berechnet.
In Kraft getreten am 1. Januar 2022 (GV. NRW. S. 1511). |
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