Historische SGV. NRW.
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§ 3
Abweichung gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2
der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs-
und -Prüfungsverordnung
Abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Anästhesietechnische- und Operations-technische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung wird der Zeitraum, in dem die berufspädagogischen Fortbildungen zu absolvieren sind, gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung auf bis zu drei Jahre verlängert. Der Stundenumfang ist entsprechend zu erhöhen.
In Kraft getreten am 2. Januar 2022 (GV. NRW. S. 1466). |
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