Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 1. Oktober 2010 (GV. NRW. S. 606), in Kraft getreten am 1. Dezember 2010.

 

§ 15
Gegenstand und Gliederung der Prüfung
in der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung

(1) Die Abschlussprüfung in der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 zu § 4 AO-SozV aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen. Die schriftliche Prüfung soll an drei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen stattfinden. Die mündliche Prüfung soll innerhalb von zwei Monaten nach dem letzten Tag der schriftlichen Prüfung durchgeführt werden.

(3) In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin zum Nachweis seiner/ihrer Fertigkeiten und Kenntnisse im

  1. Prüfungsfach Versicherung und Finanzierung
    in zwei Arbeiten von je 120 Minuten Dauer praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten Versicherungsverhältnisse und Beiträge lösen. Dabei soll er/sie zeigen, dass er/sie die Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilen und kundengerecht bearbeiten kann,
  2. Prüfungsfach Leistungen
    in einer Arbeit von 210 Minuten Dauer praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten
    a) Leistungen bei Krankheit
    b) Leistungen bei Mutterschaft
    lösen. Dabei soll er/sie zeigen, dass er/sie die Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilen und kundengerecht bearbeiten kann,
  3. Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde
    in einer Arbeit von 90 Minuten Dauer praxisbzogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten
    a) Arbeitsrecht und Beschäftigung,
    b) betrieblicher Leistungsprozess
    c) Wirtschaftskreislauf und Konjunktur
    bearbeiten. Dabei soll er/sie zeigen, dass er/sie wirtschaftliche, sozialrechtliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.

(4) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch von höchstens 30 Minuten. In diesem Gespräch soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin auf der Grundlage einer ihm/ihr gestellten Aufgabe eine Beratungssituation gestalten. Dabei soll er/sie zeigen, dass er/sie Kunden beraten, in berufstypischen Situationen kooperieren, kommunizieren und die fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse anwenden kann. Dem Prüfungsteilnehmer/der Prüfungsteilnehmerin ist eine Vorbereitungszeit von 15 Minuten einzuräumen. Näheres zur Gestaltung der Beratungssituation und zu den Prüfungsaufgaben, die Grundlage des Prüfungsgespräches sind, bestimmt die zuständige Stelle.

(5) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 652; geändert durch Art. 2 der VO vom 25.8.2006 (GV. NRW. S. 602), in Kraft getreten am 16. Dezember 2006.

Aufgehoben durch VO vom 1. Oktober 2010 (GV. NRW. S. 606), in Kraft getreten am 1. Dezember 2010.

Fn 2

SGV. NW. 7123.

Fn 3

§ 34 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

§ 10 Abs. 2 und 3 neu gefasst sowie Abs. 4 aufgehoben durch Art. 2 der VO vom 25.8.2006 (GV. NRW. S. 602), in Kraft getreten am 16. Dezember 2006.

Fn 5

§§ 1, 2, 9, 11, 14, 28, 29 und 33 geändert durch Art. 2 der VO vom 25.8.2006 (GV. NRW. S. 602), in Kraft getreten am 16. Dezember 2006.