Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 1. Oktober 2010 (GV. NRW. S. 606), in Kraft getreten am 1. Dezember 2010.

 

§ 17
Gegenstand und Gliederung der Prüfung
in der Fachrichtung gesetzliche Rentenversicherung

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich in der Fachrichtung gesetzliche Rentenversicherung auf die in der Anlage 3 zu § 4 AO-SozV aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen. Die schriftliche Prüfung soll an vier aufeinander folgenden Arbeitstagen stattfinden. Die Prüfung im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde kann im Einvernehmen mit den Ausbildenden und den überbetrieblichen Einrichtungen, die die Ausbildungsmaßnahmen nach § 5 Abs. 2 AO-SozV durchführen, schon vorher stattfinden, frühestens jedoch nach Beendigung des Berufsschulunterrichts. In diesem Fall soll die schriftliche Prüfung in den verbleibenden Prüfungsfächern an drei aufeinander folgenden Arbeitstagen stattfinden. Die mündliche Prüfung soll innerhalb von zwei Monaten nach dem letzten Tag der schriftlichen Prüfung stattfinden.

(3) In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin zum Nachweis seiner/ihrer Fertigkeiten und Kenntnisse im

  1. Prüfungsfach Versicherung und Finanzierung
    in einer Arbeit von 180 Minuten Dauer praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten Versicherungsverhältnisse und Beiträge lösen, dabei soll er/sie zeigen, dass er/sie die Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilen und verfahrensmäßig bearbeiten kann.
  2. Prüfungsfach Leistungen
    in zwei Arbeiten von je 135 Minuten Dauer praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten
    a) Rehabilitation,

    b) Rentenansprüche, -höhe und -zahlung

    lösen. Dabei soll er/sie zeigen, dass er/sie die Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilen und verfahrensmäßig bearbeiten kann.
  3. Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde
    in einer Arbeit von 90 Minuten Dauer praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten

    a) Arbeitsrecht und Beschäftigung
    b) betrieblicher Leistungsprozess
    c) Wirtschaftskreislauf und Konjunktur

    bearbeiten. Dabei soll er/sie zeigen, dass er/sie wirtschaftliche, sozialrechtliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.

(4) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch von höchstens 30 Minuten für den einzelnen Prüfungsteilnehmer/die einzelne Prüfungsteilnehmerin. In diesem Gespräch soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin auf der Grundlage einer Aufgabe zeigen, dass er/sie berufspraktische Vorgänge und Problemstellungen bearbeiten, Lösungen darstellen und in berufstypischen Situationen kooperieren und kommunizieren kann. Dem Prüfungsteilnehmer/der Prüfungsteilnehmerin ist eine Vorbereitungszeit von 15 Minuten einzuräumen. Findet die Prüfung in der Gruppe statt, erhalten die Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilnehmerinnen dieselbe Aufgabe als Grundlage für das Prüfungsgespräch; mehr als drei Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilnehmerinnen sollen nicht gleichzeitig in einer Gruppe geprüft werden.

(5) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 652; geändert durch Art. 2 der VO vom 25.8.2006 (GV. NRW. S. 602), in Kraft getreten am 16. Dezember 2006.

Aufgehoben durch VO vom 1. Oktober 2010 (GV. NRW. S. 606), in Kraft getreten am 1. Dezember 2010.

Fn 2

SGV. NW. 7123.

Fn 3

§ 34 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

§ 10 Abs. 2 und 3 neu gefasst sowie Abs. 4 aufgehoben durch Art. 2 der VO vom 25.8.2006 (GV. NRW. S. 602), in Kraft getreten am 16. Dezember 2006.

Fn 5

§§ 1, 2, 9, 11, 14, 28, 29 und 33 geändert durch Art. 2 der VO vom 25.8.2006 (GV. NRW. S. 602), in Kraft getreten am 16. Dezember 2006.