Historische SGV. NRW.

25 / 34

Aufgehoben durch VO vom 1. Oktober 2010 (GV. NRW. S. 606), in Kraft getreten am 1. Dezember 2010.

 

§ 25
Bewertung

(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind jeweils von drei Mitgliedern des Prüfungsausschusses nacheinander, selbständig und unabhängig voneinander zu bewerten.

(2) Die Leistungen der mündlichen Prüfung sind von jedem Mitglied des Prüfungsausschusses zu bewerten. In Ausnahmefällen kann die mündliche Prüfung auch von vier Mitgliedern des Prüfungsausschusses abgenommen werden.

(3) Die Prüfungsleistungen sind nach folgendem Punktsystem zu bewerten:

Note Punkte

eine den Anforderungen in besonderem
Maße entsprechende Leistung = sehr gut
100 bis 87,5

eine den Anforderungen voll entsprechende
Leistung = gut
unter 87,5 bis 75

eine den Anforderungen im allgemeinen
entsprechende Leistung = befriedigend
unter 75 bis 62,5

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen
den Anforderungen noch entspricht = ausreichend
unter 62,5 bis 50

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht,
jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen
Grundkenntnisse vorhanden sind = mangelhaft
unter 50 bis 25

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht
und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft
sind = ungenügend
unter 25 bis 0

Zur Ermittlung der durchschnittlichen Punktzahl in den Prüfungsfächern und in der mündlichen Prüfung ist die Summe der jeweils erzielten Punkte durch die jeweilige Anzahl der Prüfer/Prüferinnen zu dividieren. Ergeben sich dabei Bruchteile von Punkten, ist die zweite Stelle nach dem Komma bis vier nach unten, ab fünf nach oben zu runden.

(4) Für erhebliche Mängel bei der Gliederung der Arbeit, im Ausdruck sowie bei der äußeren Form, der Rechtschreibung, Zeichensetzung und Grammatik können bis zu 8 Punkte je Arbeit von den für die fachliche Leistung vergebenen Punkten abgezogen werden. Bemerkungen und Bewertung sind nicht in der Prüfungsarbeit, sondern auf einer besonderen Unterlage vorzunehmen; diese gehört zu den Prüfungsunterlagen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 652; geändert durch Art. 2 der VO vom 25.8.2006 (GV. NRW. S. 602), in Kraft getreten am 16. Dezember 2006.

Aufgehoben durch VO vom 1. Oktober 2010 (GV. NRW. S. 606), in Kraft getreten am 1. Dezember 2010.

Fn 2

SGV. NW. 7123.

Fn 3

§ 34 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

§ 10 Abs. 2 und 3 neu gefasst sowie Abs. 4 aufgehoben durch Art. 2 der VO vom 25.8.2006 (GV. NRW. S. 602), in Kraft getreten am 16. Dezember 2006.

Fn 5

§§ 1, 2, 9, 11, 14, 28, 29 und 33 geändert durch Art. 2 der VO vom 25.8.2006 (GV. NRW. S. 602), in Kraft getreten am 16. Dezember 2006.