Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 1. Oktober 2010 (GV. NRW. S. 606), in Kraft getreten am 1. Dezember 2010.

 

§ 16
Bewertung

(1) Jede Prüfungsarbeit ist innerhalb von sechs Wochen nach dem letzten Prüfungstag von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu bewerten. In den Prüfungsarbeiten sollen Korrekturhinweise gegeben werden.

Dabei ist das folgende Punktsystem anzuwenden:

Punkte

eine den Anforderungen in besonderem
Maße entsprechende Leistung = sehr gut
100 bis 87,5

eine den Anforderungen voll
entsprechende Leistung = gut
unter 87,5 bis 75

eine den Anforderungen im allgemeinen
entsprechende Leistung = befriedigend
unter 75 bis 62,5

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist,
aber im ganzen den Anforderungen
noch entspricht = ausreichend
unter 62,5 bis 50

eine Leistung, die den Anforderungen nicht
entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen
Grundkenntnisse vorhanden sind = mangelhaft
unter 50 bis 25

eine Leistung, die den Anforderungen nicht
entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse
lückenhaft sind = ungenügend
unter 25 bis 0

(2) Zur Ermittlung der durchschnittlichen Punktzahl für jede Prüfungsarbeit ist die Summe der erzielten Punkte durch zwei zu dividieren. Ergeben sich dabei Bruchteile von Punkten, ist die zweite Stelle nach dem Komma bis vier nach unten, ab fünf nach oben zu runden.

(3) Für erhebliche Mängel bei der Gliederung der Arbeit, im Ausdruck sowie bei der äußeren Form, der Rechtschreibung, Zeichensetzung und Grammatik können bis zu 8 Punkte je Arbeit von den für die fachliche Leistung vergebenen Punkten abgezogen werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 650; geändert durch Art. 1 der VO v. 25.8.2006 (GV. NRW. S. 602), in Kraft getreten am 16. Dezember 2006.

Aufgehoben durch VO vom 1. Oktober 2010 (GV. NRW. S. 606), in Kraft getreten am 1. Dezember 2010.

Fn 2

SGV. NW. 7123.

Fn 3

§ 20 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

§§ 1, 2 und 6 geändert durch Art. 1 der VO v. 25.8.2006 (GV. NRW. S. 602), in Kraft getreten am 16. Dezember 2006.