Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 3
Verhüllungsverbot für die Mitglieder von Wahlorganen

Mund-Nase-Bedeckungen, die im Falle eines fortbestehenden Infektionsrisikos mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 am Sitzungs- oder Wahltag vorgeschrieben sind oder aus epidemiologischer Sicht empfohlen werden, sind vom Verhüllungsverbot des § 12 Absatz 1 des Landeswahlgesetzes ausgenommen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 17. Februar 2022 (GV. NRW. S. 100).
Obsolet.