Historische SGV. NRW.

4 / 5

Obsolet.

 

§ 4
Unterstützungsunterschriften für Kreiswahlvorschläge und Landeslisten

§ 19 Absatz 2 Satz 2 und § 20 Absatz 1 Satz 2 des Landeswahlgesetzes sowie § 23 Absatz 2 Satz 1 und § 28 Absatz 2 Satz 1 der Landeswahlordnung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S.   548, ber. S. 964) in der jeweils geltenden Fassung gelten mit der Maßgabe, dass die Zahl der danach erforderlichen Unterstützungsunterschriften auf 50 Unterschriften für einen Kreiswahlvorschlag und auf 500 Unterschriften für eine Landesliste reduziert ist.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 17. Februar 2022 (GV. NRW. S. 100).
Obsolet.