Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.12.2024

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§ 2
Geltungsbereich und Einstellungsbedingungen

(1) Diese Verordnung regelt die Einstellung, Ausbildung und das Staatsexamen der sich bewerbenden Personen für die Laufbahn des vermessungstechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen, Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2.

(2) Für das technische Referendariat kann eingestellt werden, wer

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt,

2. nach den charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des vermessungstechnischen Dienstes geeignet erscheint,

3. die Berufsbezeichnung ,,Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ nach dem Ingenieurgesetz vom 5. Mai 1970 (GV. NRW. S. 312) in der jeweils geltenden Fassung führen darf und

4. ein mit einem Mastergrad erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer Universität oder Fachhochschule oder einen gleichwertigen Abschluss einer anderen gleichstehenden Hochschule vorweist und dabei

a) im Rahmen des Gesamtstudiums insgesamt 300 Punkte des Europäischen Systems zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen entsprechend dem ECTS Leitfaden 2015 der Europäischen Kommission, Veröffentlichung der Europäischen Union vom 5. Januar 2017, DOI:10.2766/87353 unter https://op.europa.eu/de/publication-detail/-/publication/da7467e6-8450-11e5-b8b7-01aa75ed71a1, erworben hat und

b) in mindestens neun der in Anlage 1 aufgeführten Wissensgebiete den Erwerb von Fachkenntnissen durch dieses Studium oder diesen Abschluss oder ein ergänzendes Studium nachweist; mindestens vier der neun Wissensgebiete müssen im Masterstudiengang vermittelt worden sein.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. April 2022 (GV. NRW. S. 312).