Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.12.2024
5 / 30 |
§ 5
Dauer und Gliederung des technischen Referendariats
(1) Das technische Referendariat umfasst den
Vorbereitungsdienst und das Staatsexamen und dauert in der Regel 24
Monate.
(2) Das technische Referendariat gliedert sich in die
Ausbildungsabschnitte gemäß Anlage 2.
(3) Wird das Ziel der Ausbildung in einzelnen
Ausbildungsabschnitten oder insgesamt nicht erreicht, wird die Ausbildung um
höchstens ein Jahr verlängert.
(4) Bei Sonderurlaub, Krankheit, Beschäftigungsverbot nach
den Bestimmungen über den Mutterschutz, Elternzeit und sonstigen Zeiten einer
Nichtbeschäftigung von mehr als einem Monat innerhalb eines Jahres mit Ausnahme
des Erholungsurlaubs kann die Ausbildung angemessen verlängert werden.
(5) Innerhalb einzelner Ausbildungsabschnitte besteht für
die Referendarin oder den Referendar die Möglichkeit, in Abstimmung mit der
Ausbildungsleitung und Ausbildungsstelle Wahlstationen zu durchlaufen.
In Kraft getreten am 1. April 2022 (GV. NRW. S. 312). |
|