Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.9.2024
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§ 6
Urlaub, Dienstunfähigkeit, Nachteilsausgleich
(1) Erholungsurlaub ist in den Ausbildungsplan nach § 10
Absatz 2 im gegenseitigen Benehmen zwischen der Ausbildungsleitung und der
Referendarin oder dem Referendar einzuarbeiten.
(2) Die Bezirksregierung kann Sonderurlaub nach den im
öffentlichen Dienst geltenden Bestimmungen gewähren. Die Dauer des technischen
Referendariats soll in der Regel dadurch um nicht mehr als ein halbes Jahr
überschritten werden.
(3) Während der Zeit für die Anfertigung der häuslichen
Prüfungsarbeit darf Erholungsurlaub nicht gewährt werden. Urlaub aus triftigen
Gründen ist in dieser Zeit nur im Einvernehmen mit dem Oberprüfungsamt für das
technische Referendariat, im Folgenden Oberprüfungsamt, zulässig. Die Frist für
die Abgabe der häuslichen Prüfungsarbeit verlängert sich entsprechend.
(4) Bei Dienstunfähigkeit von mehr als einem Monat innerhalb
eines Jahres kann das Referendariat entsprechend verlängert werden.
(5) Schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten
behinderten Menschen sind angemessene Erleichterungen entsprechend § 13 der
Laufbahnverordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461) in der jeweils geltenden
Fassung zu gewähren.
(6) Schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten
behinderten Menschen sind für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung
angemessenen Erleichterungen auf Antrag zu gewähren. Die Betroffenen werden
frühzeitig auf diese Möglichkeit hingewiesen. Art und Umfang der zu gewährenden
Erleichterungen sind rechtzeitig mit den Betroffenen unter Einbeziehung der
zuständigen Schwerbehindertenvertretung zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen
nicht zu einer qualitativen Herabsetzung der Prüfungsanforderungen führen. Die
zuständige Schwerbehindertenvertretung kann an mündlichen Prüfungen beobachtend
teilnehmen. Sie hat das Recht, nach Abschluss der Prüfung und vor Beratung der
Ergebnisse der Prüfung eine Stellungnahme gegenüber der Prüfungskommission
abzugeben.
In Kraft getreten am 1. April 2022 (GV. NRW. S. 312). |
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