Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.12.2024
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§ 7
Entlassung
Die Referendarin oder der Referendar kann nach Maßgabe des §
22 Absatz 4 und des § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008
(BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2021
(BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, unter Widerruf des Beamtenverhältnisses
aus dem technischen Referendariat entlassen werden, wenn
1. sie oder er die geistigen oder körperlichen Anforderungen nicht erfüllt oder wenn sonst ein wichtiger Grund vorliegt,
2. zu erkennen ist, dass sie oder er das Ziel der Ausbildung nicht erreichen wird oder
3. sie oder er es schuldhaft versäumt, die Zulassung zum
Staatsexamen nach § 15 Absatz 2 Satz 1 oder die Zulassung zur Wiederholungsprüfung
nach § 24 Absatz 3 Satz 3 fristgemäß zu beantragen.
In Kraft getreten am 1. April 2022 (GV. NRW. S. 312). |
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