Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.9.2024
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§ 8
Ausbildungsstellen
(1) Die Referendarin oder der Referendar wird von der
Bezirksregierung, sofern diese die Ausbildung nicht selbst durchführt, einer Ausbildungsstelle
gemäß Anlage 2 zugewiesen.
(2) In einzelnen Ausbildungsabschnitten kann die
Bezirksregierung auch bei sonstigen geeigneten Verwaltungen und Stellen
ausbilden lassen.
In Kraft getreten am 1. April 2022 (GV. NRW. S. 312). |
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