Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.9.2024
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§ 9
Inhalt und Gestaltung der Ausbildung
(1) Referendarinnen und Referendare werden nach dieser
Verordnung ausgebildet. Wenn bei der Ausbildung erhebliche Abweichungen
beabsichtigt werden, ist hierzu vorher die Zustimmung des Kuratoriums des
Oberprüfungsamtes einzuholen.
(2) Zu Beginn der Ausbildung soll das Ziel der Ausbildung
erläutert und Hinweise auf die Gliederung der Ausbildung, den Ausbildungsstoff
in den einzelnen Ausbildungsabschnitten und auf die Bestandteile des
Staatsexamens gegeben werden.
(3) Die Ausbildung soll durch Lehrgänge, Seminare,
Planspiele, Arbeitsgemeinschaften und Übungen in freier Rede vertieft werden.
Lehrgangsinhalte für die Prüfungsfächer Allgemeine Rechts- und
Verwaltungsgrundlagen sowie Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit sollen
fachrichtungsübergreifend abgestimmt sein.
(4) In Ausbildungsabschnitten, die länger als sechs Wochen
dauern, sollen Übungsarbeiten gefertigt werden.
In Kraft getreten am 1. April 2022 (GV. NRW. S. 312). |
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