Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.9.2024
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§ 10
Begleitung und Überwachung der Ausbildung
(1) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der
Referendarin oder des Referendars ist die Regierungspräsidentin oder der
Regierungspräsident. Sie oder er bestellt zur Ausbildungsleitung eine geeignete
verbeamtete Person der Bezirksregierung, welche die Befähigung für die Laufbahn
des vermessungstechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen, Ämtergruppe des
zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 erworben hat. Die
Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die gesamte Ausbildung. Die Ausbildung
im Einzelnen obliegt jeweils der Leitung der Ausbildungsstelle oder der von ihr
beauftragten Person.
(2) Die Bezirksregierung stellt einen Ausbildungsplan auf,
der die Abschnitte, Zeiten und Ausbildungsstellen festlegt. Wünsche der
Referendarin oder des Referendars zu den Ausbildungsstellen können
berücksichtigt werden.
(3) Die Bezirksregierung ist dafür verantwortlich, dass der
Ausbildungsplan eingehalten wird. Abweichungen sind nur in begründeten Fällen
zulässig.
(4) Die Referendarin oder der Referendar hat einen
Ausbildungsnachweis nach Anlage 3 zu führen, welcher der Leitung der
Ausbildungsstelle und nach Beendigung des jeweiligen Ausbildungsabschnittes der
Bezirksregierung zur Prüfung und Bescheinigung vorzulegen ist.
(5) Die Bezirksregierung hat für jede Referendarin und jeden Referendar eine Übersicht über die Ausbildung nach Anlage 4 zu führen.
(6) Für Ausbildungsabschnitte, die länger als sechs Wochen
dauern, wird der Referendarin oder dem Referendar eine persönliche
Ausbildungsbetreuerin oder ein persönlicher Ausbildungsbetreuer durch die
Ausbildungsstelle zugeteilt, die oder der hauptamtlich Führungsfunktionen
ausübt und einen regelmäßigen fachlichen Austausch sicherstellt.
In Kraft getreten am 1. April 2022 (GV. NRW. S. 312). |
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