Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.12.2024

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§ 11
Beurteilung während der Ausbildung

(1) Jede Ausbildungsstelle beurteilt die Referendarinnen und Referendare nach Abschluss des bei ihr abgeleisteten Abschnittes oder Teilabschnittes unter Angabe der Art und Dauer der Beschäftigung nach ihren Leistungen in Bezug auf Arbeitsgüte, Arbeitsmenge, Arbeitsweise sowie Führungsverhalten und nach ihrer Befähigung in Bezug auf Denk- und Urteilsvermögen, Organisationsvermögen, Befähigung zur Kommunikation, Zusammenarbeit, Führungsfähigkeit sowie soziale Kompetenz. Die Beurteilung nach Anlage 5 muss erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnittes erreicht ist. Besondere Fähigkeiten oder Mängel sind zu vermerken.

(2) Erreicht die Ausbildungszeit bei einer Ausbildungsstelle nicht die volle Dauer von sechs Wochen, bestätigt die Ausbildungsstelle nur die Art und Dauer der Beschäftigung sowie die Erreichung des Zieles des Ausbildungsabschnittes. Sie soll darüber hinaus besondere Fähigkeiten und Mängel vermerken. Die unter Absatz 1 Satz 1 und 2 geforderte Beurteilung entfällt hierbei.

(3) Die Bezirksregierung gibt am Ende der Ausbildung eine abschließende Beurteilung über die gesamte Dauer des technischen Referendariats ab. Absatz 1 gilt entsprechend.

(4) Die Beurteilungen sind der Referendarin oder dem Referendar von der Ausbildungsstelle in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Eröffnungen sind aktenkundig zu machen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. April 2022 (GV. NRW. S. 312).