Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.12.2024
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§ 11
Beurteilung während der Ausbildung
(1) Jede Ausbildungsstelle beurteilt die Referendarinnen und
Referendare nach Abschluss des bei ihr abgeleisteten Abschnittes oder Teilabschnittes
unter Angabe der Art und Dauer der Beschäftigung nach ihren Leistungen in Bezug
auf Arbeitsgüte, Arbeitsmenge, Arbeitsweise sowie Führungsverhalten und nach
ihrer Befähigung in Bezug auf Denk- und Urteilsvermögen, Organisationsvermögen,
Befähigung zur Kommunikation, Zusammenarbeit, Führungsfähigkeit sowie soziale
Kompetenz. Die Beurteilung nach Anlage 5 muss erkennen lassen, ob das Ziel des
Ausbildungsabschnittes erreicht ist. Besondere Fähigkeiten oder Mängel sind zu
vermerken.
(2) Erreicht die Ausbildungszeit bei einer Ausbildungsstelle
nicht die volle Dauer von sechs Wochen, bestätigt die Ausbildungsstelle nur die
Art und Dauer der Beschäftigung sowie die Erreichung des Zieles des
Ausbildungsabschnittes. Sie soll darüber hinaus besondere Fähigkeiten und
Mängel vermerken. Die unter Absatz 1 Satz 1 und 2 geforderte Beurteilung
entfällt hierbei.
(3) Die Bezirksregierung gibt am Ende der Ausbildung eine
abschließende Beurteilung über die gesamte Dauer des technischen Referendariats
ab. Absatz 1 gilt entsprechend.
(4) Die Beurteilungen sind der Referendarin oder dem
Referendar von der Ausbildungsstelle in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und
mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Eröffnungen sind aktenkundig zu machen.
In Kraft getreten am 1. April 2022 (GV. NRW. S. 312). |
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