Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.12.2024
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§ 13
Zweck des Staatsexamens
Im Staatsexamen hat die Referendarin oder der Referendar
nachzuweisen, dass sie oder er die auf einer wissenschaftlichen Hochschule
erworbenen Kenntnisse in der Praxis anwenden kann, mit den Aufgaben der
Verwaltungen der Fachrichtung Geodäsie und Geoinformation und den einschlägigen
Rechts-, Verwaltungs- und technischen Vorschriften vertraut ist und über
wirtschaftliches Denken und Managementkenntnisse verfügt.
In Kraft getreten am 1. April 2022 (GV. NRW. S. 312). |
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