Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.9.2024
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§ 14
Abnahme des Staatsexamens, Prüfungsausschuss, Prüfungskommissionen
(1) Die für die Abnahme des Staatsexamens zuständige Behörde
ist das Oberprüfungsamt. Rechtsgrundlage ist das Übereinkommen über die
Errichtung eines gemeinschaftlichen Oberprüfungsamtes deutscher Länder und
Verwaltungen vom 16. September 1948 in der Fassung vom 1. Oktober 2016
(https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Anlage/Z/OPA/uebereinkommen.pdf?__blob=publicationFile).
(2) Beim Oberprüfungsamt ist ein Prüfungsausschuss für die Fachrichtung
Geodäsie und Geoinformation eingerichtet. Die oder der Vorsitzende des
Kuratoriums des Oberprüfungsamtes bestellt die Vorsitzende oder den
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und mehrere Vertretungen sowie die
erforderliche Anzahl von Prüferinnen und Prüfern. Die Mitglieder des
Prüfungsausschusses sollen verbeamtete Personen der Ämtergruppe des zweiten
Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des vermessungstechnischen Dienstes, die
ein Staatsexamen oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt haben, oder
Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer sein. Das Kuratorium des
Oberprüfungsamtes kann in Sonderfällen Ausnahmen zulassen.
(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
bestellt die Erstbeurteilerinnen oder Erstbeurteiler und die Zweitbeurteilerinnen
oder Zweitbeurteiler für die häusliche Prüfungsarbeit und die schriftlichen
Arbeiten unter Aufsicht.
(4) Für die Abnahme der mündlichen Prüfung eines
Prüfungstermins werden eine oder mehrere Prüfungskommissionen gebildet. Die
Mitglieder der Prüfungskommissionen werden vom Oberprüfungsamt aus den
Mitgliedern des Prüfungsausschusses berufen. Eine Prüfungskommission setzt sich
zusammen aus der oder dem Vorsitzenden und mindestens drei Prüferinnen oder
Prüfern, wobei die Besetzung der Prüfungskommissionen je nach Prüfungsfächern
personell wechseln kann. Den Prüfungskommissionen soll nach Möglichkeit eine
Prüferin oder ein Prüfer aus dem Land Nordrhein-Westfalen angehören.
(5) Die Prüferinnen oder Prüfer sind bei ihrer Tätigkeit
unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Alle mit der Behandlung von
Prüfungsangelegenheiten befassten Personen sind hierüber zur Verschwiegenheit
verpflichtet.
(6) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission oder
ihre oder seine Vertretung leitet die jeweilige Prüfung. Die
Prüfungskommissionen sind bei ihren Entscheidungen beschlussfähig, wenn die
oder der Vorsitzende und zwei weitere Prüferinnen oder Prüfer anwesend sind.
Soweit über die Leistungen in der mündlichen Prüfung entschieden wird, müssen
die beschließenden Prüferinnen oder Prüfer an der Prüfung teilgenommen haben.
Die Prüfungskommissionen entscheiden mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist
nicht zulässig.
(7) Die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes
sorgt für den ordnungsgemäßen Prüfungsablauf und wacht darüber, dass gleiche
Prüfungsanforderungen gestellt und gleiche Beurteilungsmaßstäbe angelegt
werden. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben kann sie oder er sich an den Prüfungen
beteiligen und gilt in diesem Falle von Amts wegen als weiteres Mitglied der
Prüfungskommission.
In Kraft getreten am 1. April 2022 (GV. NRW. S. 312). |
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