Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.9.2024
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§ 15
Zulassung zum Staatsexamen
(1) Zum Staatsexamen können nur Referendarinnen oder
Referendare zugelassen werden, die den Vorbereitungsdienst für das zweite
Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des vermessungstechnischen Dienstes
ordnungsgemäß abgeleistet haben.
(2) Die Referendarin oder der Referendar hat den Antrag auf
Zulassung zum Staatsexamen gemäß Anlage 6 innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung
durch die Bezirksregierung zu stellen. Die Bezirksregierung hat der
Referendarin oder dem Referendar den Termin für den Zulassungsantrag unter
Hinweis auf die Folgen eines Versäumnisses nach § 7 Nummer 3 schriftlich
bekanntzugeben.
(3) Die Bezirksregierung legt dem Oberprüfungsamt den
Zulassungsantrag mit den für die Entscheidung notwendigen Unterlagen zwei
Monate vor Aushändigung der Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit vor.
(4) Die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes entscheidet auf Grund der mit dem Zulassungsantrag vorgelegten Unterlagen über die Zulassung zum Staatsexamen.
(5) Das Oberprüfungsamt leitet den Zulassungsbescheid
zusammen mit der Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit der Bezirksregierung
zur fristgerechten Aushändigung an die Referendarin oder den Referendar zu. Die
dem Zulassungsantrag beigefügten Unterlagen werden gleichzeitig zurückgegeben.
Sie sind zu vervollständigen und dem Oberprüfungsamt mit der abschließenden
Beurteilung nach § 11 Absatz 3 sogleich nach Beendigung der gesamten Ausbildung
wieder zuzuleiten.
In Kraft getreten am 1. April 2022 (GV. NRW. S. 312). |
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